Sonntag, 8. März 2009
Grundrechteeinschränkung "BRD"
Die Grundrechte in der "BRD" sind eigentlich seit dem 30. Juni eingeschränkt.
Unter anderem auch das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ... und das Grundrecht auf Freiheit der Person, des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses, der Unverletzlichkeit der Wohnung und des Schutzes vor Auslieferung. Es ist aber so. Hier der Beweis:
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 22. Juli 2003
über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von
Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2008 Seite 999
Elfter Teil
Schlussvorschriften:
§ 98
Einschränkung von Grundrechten:
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und des Schutzes vor Auslieferung (Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
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