Donnerstag, 19. März 2009

Gestapo Stil in Deutschland


BFH senkt Schwelle für Mitteilung ans Finanzamt

von handelsblatt.com
Mittwoch 18. März 2009, 12:25 Uhr


Der Bundesfinanzhof hat das Bankgeheimnis gelockert: Banken dürfen den Finanzämtern Kontodaten ihrer Kunden auch dann weiterleiten, wenn kein strafrechtlicher Verdacht auf Steuerhinterziehung vorliegt. Da auch Fehler und Unwissenheit steuerlichen Klärungsbedarf auslösen können, müssen Bankkunden nun mit häufigeren Kontrollen rechnen.

HB MÜNCHEN. Es reiche aus, "wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorhebt", heißt es in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen II R 47/07). Eine solche Mitteilung ist danach auch schon zulässig, wenn ausreichende Hinweise auf Fehler bei der Steuererklärung vorliegen, nicht erst bei einem Verdacht auf eine Straftat.

Dies steht nach Ansicht des obersten Finanzgerichts nicht im Konflikt mit dem gesetzlich garantierten Bankgeheimnis. Allumfassende Kontrollmitteilungen bleiben aber verboten.

Im konkreten Fall war ein Betriebsprüfer

auf Bankkunden gestoßen, die hohe Schadenersatzzahlungen für Fehlkäufe von Wertpapieren erhalten hatten. Daraus schloss der Prüfer auf hohe Vermögen, die möglicherweise in den Steuererklärungen nicht angegeben wurden. Eine solche Vermutung reichte dem BFH nicht aus. Vor dem Finanzgericht soll das Finanzamt aber noch die Gelegenheit bekommen, die geplanten Kontrollmitteilungen genauer zu begründen.



Hintergrund: Wie alle Unternehmen werden auch Banken regelmäßig von Betriebsprüfern besucht, die nachsehen, ob das Unternehmen seine Steuern ordnungsgemäß zahlt. Bei den Banken stoßen die Prüfer dabei zwangsläufig auch auf Daten zu Konten und Depots der Kunden. Streitig war im konkreten Fall, unter welchen Voraussetzungen der Prüfer das für den Kunden zuständige Finanzamt über Auffälligkeiten informieren darf.

Der Siebte Senat des BFH hatte dies bislang nur bei einem strafrechtlichen Anfangsverdacht zugelassen, andernfalls werde das Bankgeheimnis ausgehöhlt. Diese Schwelle ist recht hoch, weil eine Straftat eine Schuld und bei Steuerhinterziehung letztlich einen Vorsatz voraussetzt.

Doch nach dem neuen Urteil reicht es aus, wenn voraussichtlich ein steuerlicher Klärungsbedarf besteht, der beispielsweise auch durch Fehler oder Unwissen entstehen kann. Kontrollmitteilungen an das Finanzamt über einzelne Kunden seien etwa bei einer auffälligen Geschäftsentwicklung erlaubt, "die dazu verlockt, solche Einkünfte dem Finanzamt zu verschweigen", hieß es in dem BFH-Urteil weiter. "Es muss nicht mehr der ganz große Hammer des strafrechtlichen Verdachts vorliegen", kommentierte ein Gerichtssprecher.

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